Führt das Straßenaufsichtsorgan anlässlich einer Beanstandung gemäß Art III Abs 5 der 3. KFG-Novelle idF Art I Z 2 der 11. StVO-Novelle BGBl 253/1984 keinen Zahlungsbeleg bei sich oder sollte es keine Ermächtigung zur Übergabe eines Zahlungsbeleges im Sinne des § 50 Abs 2 VStG besitzen, so ist eine Anzeige und Bestrafung angesichts einer vom Beanstandeten geäußerten prinzipiellen Zahlungswilligkeit nicht zulässig, auch wenn der Beanstandete der Aufforderung zur Zahlung des Strafbetrages nicht nachgekommen ist.Führt das Straßenaufsichtsorgan anlässlich einer Beanstandung gemäß Artikel römisch drei, Absatz 5, der 3. KFG-Novelle in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 2, der 11. StVO-Novelle Bundesgesetzblatt 253 aus 1984, keinen Zahlungsbeleg bei sich oder sollte es keine Ermächtigung zur Übergabe eines Zahlungsbeleges im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, VStG besitzen, so ist eine Anzeige und Bestrafung angesichts einer vom Beanstandeten geäußerten prinzipiellen Zahlungswilligkeit nicht zulässig, auch wenn der Beanstandete der Aufforderung zur Zahlung des Strafbetrages nicht nachgekommen ist.