Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1991

Geschäftszahl

86/18/0279

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0118 E 20. November 1986 VwSlg 12309 A/1986 RS 3

Stammrechtssatz

Führt das Straßenaufsichtsorgan anlässlich einer Beanstandung gemäß Artikel römisch drei, Absatz 5, der 3. KFG-Novelle in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 2, der 11. StVO-Novelle Bundesgesetzblatt 253 aus 1984, keinen Zahlungsbeleg bei sich oder sollte es keine Ermächtigung zur Übergabe eines Zahlungsbeleges im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, VStG besitzen, so ist eine Anzeige und Bestrafung angesichts einer vom Beanstandeten geäußerten prinzipiellen Zahlungswilligkeit nicht zulässig, auch wenn der Beanstandete der Aufforderung zur Zahlung des Strafbetrages nicht nachgekommen ist.