Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/18/0176

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/18/0176

Entscheidungsdatum

12.12.1986

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Keine Vorschrift der Verwaltungsverfahrensgesetze gebietet es, dass bei Bestätigung erstinstanzlicher Straferkenntnisse der Spruch der Berufungsbehörde den in Paragraph 44, a VStG 1950 normierten Inhalt aufweisen müsse. Im Falle eines fehlerhaften erstinstanzlichen Bescheidspruches ist die Berufungsbehörde allerdings zu einer entsprechenden Richtigstellung in ihrem Abspruch verpflichtet, andernfalls sie ihre Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten würde. (Hinweis auf E vom 21.9.1984, 84/02/0054)

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Berufungsbescheid Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180176.X01

Im RIS seit

12.12.1986

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019

Dokumentnummer

JWR_1986180176_19861212X01

Rechtssatz für 87/02/0016

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/02/0016

Entscheidungsdatum

04.06.1987

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0176 E 12. Dezember 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Keine Vorschrift der Verwaltungsverfahrensgesetze gebietet es, dass bei Bestätigung erstinstanzlicher Straferkenntnisse der Spruch der Berufungsbehörde den in Paragraph 44, a VStG 1950 normierten Inhalt aufweisen müsse. Im Falle eines fehlerhaften erstinstanzlichen Bescheidspruches ist die Berufungsbehörde allerdings zu einer entsprechenden Richtigstellung in ihrem Abspruch verpflichtet, andernfalls sie ihre Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten würde. (Hinweis auf E vom 21.9.1984, 84/02/0054)

Schlagworte

Berufungsbescheid Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020016.X01

Im RIS seit

04.06.1987

Dokumentnummer

JWR_1987020016_19870604X01