Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/09/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11724 A/1985

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/09/0012

Entscheidungsdatum

27.03.1985

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Rechtssatz

Die Rechtsfolge des Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte ist im Disziplinarerkenntnis auszusprechen, wobei die Disziplinarbehörde in der Begründung - bezogen auf den erfolgten Schuldspruch - darzutun hat, aus welchen Erwägungen dienstliche Interessen im angeführten Sinne gegeben sind, die eine Versetzung des disziplinär verurteilten Lehrers geboten erscheinen lassen. Ob sodann eine Versetzung auszusprechen ist, hat die zuständige Dienstbehörde im Sinne der Vorschriften über die Versetzung (Paragraph 25, Ziffer 55, LDG 1984) selbständig zu beurteilen (Hinweis E 31.3.1982, 525/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985090012.X01

Im RIS seit

01.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012

Dokumentnummer

JWR_1985090012_19850327X01

Rechtssatz für 86/09/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/09/0081

Entscheidungsdatum

22.10.1986

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/09/0012 E 27. März 1985 VwSlg 11724 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtsfolge des Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte ist im Disziplinarerkenntnis auszusprechen, wobei die Disziplinarbehörde in der Begründung - bezogen auf den erfolgten Schuldspruch - darzutun hat, aus welchen Erwägungen dienstliche Interessen im angeführten Sinne gegeben sind, die eine Versetzung des disziplinär verurteilten Lehrers geboten erscheinen lassen. Ob sodann eine Versetzung auszusprechen ist, hat die zuständige Dienstbehörde im Sinne der Vorschriften über die Versetzung (Paragraph 25, Ziffer 55, LDG 1984) selbständig zu beurteilen (Hinweis E 31.3.1982, 525/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986090081.X01

Im RIS seit

14.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2012

Dokumentnummer

JWR_1986090081_19861022X01

Rechtssatz für 86/12/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13581 A/1992

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/12/0159

Entscheidungsdatum

19.02.1992

Index

64/03 Landeslehrer

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/09/0012 E 27. März 1985 VwSlg 11724 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtsfolge des Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte ist im Disziplinarerkenntnis auszusprechen, wobei die Disziplinarbehörde in der Begründung - bezogen auf den erfolgten Schuldspruch - darzutun hat, aus welchen Erwägungen dienstliche Interessen im angeführten Sinne gegeben sind, die eine Versetzung des disziplinär verurteilten Lehrers geboten erscheinen lassen. Ob sodann eine Versetzung auszusprechen ist, hat die zuständige Dienstbehörde im Sinne der Vorschriften über die Versetzung (Paragraph 25, Ziffer 55, LDG 1984) selbständig zu beurteilen (Hinweis E 31.3.1982, 525/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1986120159.X02

Im RIS seit

19.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016

Dokumentnummer

JWR_1986120159_19920219X02

Rechtssatz für 2010/09/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/09/0002

Entscheidungsdatum

25.02.2010

Index

64/03 Landeslehrer

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/09/0012 E 27. März 1985 VwSlg 11724 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtsfolge des Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte ist im Disziplinarerkenntnis auszusprechen, wobei die Disziplinarbehörde in der Begründung - bezogen auf den erfolgten Schuldspruch - darzutun hat, aus welchen Erwägungen dienstliche Interessen im angeführten Sinne gegeben sind, die eine Versetzung des disziplinär verurteilten Lehrers geboten erscheinen lassen. Ob sodann eine Versetzung auszusprechen ist, hat die zuständige Dienstbehörde im Sinne der Vorschriften über die Versetzung (Paragraph 25, Ziffer 55, LDG 1984) selbständig zu beurteilen (Hinweis E 31.3.1982, 525/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010090002.X02

Im RIS seit

04.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010

Dokumentnummer

JWR_2010090002_20100225X02

Rechtssatz für 2011/09/0211

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2011/09/0211

Entscheidungsdatum

31.05.2012

Index

64/03 Landeslehrer

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/09/0012 E 27. März 1985 VwSlg 11724 A/1985 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Rechtsfolge des Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte ist im Disziplinarerkenntnis auszusprechen, wobei die Disziplinarbehörde in der Begründung - bezogen auf den erfolgten Schuldspruch - darzutun hat, aus welchen Erwägungen dienstliche Interessen im angeführten Sinne gegeben sind, die eine Versetzung des disziplinär verurteilten Lehrers geboten erscheinen lassen. Ob sodann eine Versetzung auszusprechen ist, hat die zuständige Dienstbehörde im Sinne der Vorschriften über die Versetzung (Paragraph 25, Ziffer 55, LDG 1984) selbständig zu beurteilen (Hinweis E 31.3.1982, 525/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011090211.X04

Im RIS seit

02.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2011090211_20120531X04