Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.2012

Geschäftszahl

2011/09/0211

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/09/0012 E 27. März 1985 VwSlg 11724 A/1985 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Rechtsfolge des Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte ist im Disziplinarerkenntnis auszusprechen, wobei die Disziplinarbehörde in der Begründung - bezogen auf den erfolgten Schuldspruch - darzutun hat, aus welchen Erwägungen dienstliche Interessen im angeführten Sinne gegeben sind, die eine Versetzung des disziplinär verurteilten Lehrers geboten erscheinen lassen. Ob sodann eine Versetzung auszusprechen ist, hat die zuständige Dienstbehörde im Sinne der Vorschriften über die Versetzung (Paragraph 25, Ziffer 55, LDG 1984) selbständig zu beurteilen (Hinweis E 31.3.1982, 525/80).