Verwaltungsgerichtshof
27.03.1985
85/09/0012
Die Rechtsfolge des Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte ist im Disziplinarerkenntnis auszusprechen, wobei die Disziplinarbehörde in der Begründung - bezogen auf den erfolgten Schuldspruch - darzutun hat, aus welchen Erwägungen dienstliche Interessen im angeführten Sinne gegeben sind, die eine Versetzung des disziplinär verurteilten Lehrers geboten erscheinen lassen. Ob sodann eine Versetzung auszusprechen ist, hat die zuständige Dienstbehörde im Sinne der Vorschriften über die Versetzung (Paragraph 25, Ziffer 55, LDG 1984) selbständig zu beurteilen (Hinweis E 31.3.1982, 525/80).