Ein anlässlich des Überprüfungsverfahrens (§ 121 WRG 1959) erst in der Berufungsschrift im Hinblick auf § 138 Abs 1 WRG gestelltes Verlangen des Betroffenen, die vom Wasserbauunternehmen vorgenommene durch keine wasserrechtliche Bewilligung gedeckte eigenmächtige Neuerung zu beseitigen, ist als Bestandteil der Berufung, nicht jedoch als abgesondertes Verlangen nach § 138 Abs 1 WRG zu werten. Ein solches Vorbringen in der Berufungsschrift ist, wenngleich das Rechtsmittel ordnungsgemäß bei der Verwaltungsbehörde erster Instanz eingebracht worden ist, kein bei der zuständigen Stelle (nämlich der Wasserrechtsbehörde erster Instanz) erhobenes Verlangen des Betroffenen im Sinn des § 138 Abs 1 lit a WRG.Ein anlässlich des Überprüfungsverfahrens (Paragraph 121, WRG 1959) erst in der Berufungsschrift im Hinblick auf Paragraph 138, Absatz eins, WRG gestelltes Verlangen des Betroffenen, die vom Wasserbauunternehmen vorgenommene durch keine wasserrechtliche Bewilligung gedeckte eigenmächtige Neuerung zu beseitigen, ist als Bestandteil der Berufung, nicht jedoch als abgesondertes Verlangen nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG zu werten. Ein solches Vorbringen in der Berufungsschrift ist, wenngleich das Rechtsmittel ordnungsgemäß bei der Verwaltungsbehörde erster Instanz eingebracht worden ist, kein bei der zuständigen Stelle (nämlich der Wasserrechtsbehörde erster Instanz) erhobenes Verlangen des Betroffenen im Sinn des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG.