Die Aufnahme eines Hinweises auf eine gewerbliche Tätigkeit in einem Amtlichen Telefonbuch ist geeignet, das Tatbestandsmerkmal des Anbietens im Sinne des § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1973 zu erfüllen (Hinweis E 14.5.1985, 84/04/0140).Die Aufnahme eines Hinweises auf eine gewerbliche Tätigkeit in einem Amtlichen Telefonbuch ist geeignet, das Tatbestandsmerkmal des Anbietens im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1973 zu erfüllen (Hinweis E 14.5.1985, 84/04/0140).