Bei der Verwaltungsstrafbestimmung des § 367 Z 26 GewO handelt es sich um ein sogenanntes UNGEHORSAMSDELIKT iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, wonach schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich zieht.Bei der Verwaltungsstrafbestimmung des Paragraph 367, Ziffer 26, GewO handelt es sich um ein sogenanntes UNGEHORSAMSDELIKT iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, wonach schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich zieht.