Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1986

Geschäftszahl

86/04/0116

Rechtssatz

Bei der Verwaltungsstrafbestimmung des Paragraph 367, Ziffer 26, GewO handelt es sich um ein sogenanntes UNGEHORSAMSDELIKT iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, wonach schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich zieht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040116.X04