Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1988

Geschäftszahl

87/04/0144

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0116 E 25. November 1986 RS 4

Stammrechtssatz

Bei der Verwaltungsstrafbestimmung des Paragraph 367, Ziffer 26, GewO handelt es sich um ein sogenanntes UNGEHORSAMSDELIKT iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, wonach schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich zieht.