Der Vorwurf, dass XY DAS GEWERBE IM EIGENEN NAMEN UND AUF EIGENE RECHNUNG UNTER DER GEWERBLICHEN DECKUNG der Beschuldigten Z betreibt, entspricht dem Erfordernis der Tatbezeichnung gemäß § 44a lit a VStG nicht. Der Vorwurf der GEWERBLICHEN DECKUNG lässt allein keine entsprechend konkretisierten Tatumstände erkennen, die eine Subsumtion eines derartigen Verhaltens unter die Bestimmung des § 7Der Vorwurf, dass XY DAS GEWERBE IM EIGENEN NAMEN UND AUF EIGENE RECHNUNG UNTER DER GEWERBLICHEN DECKUNG der Beschuldigten Z betreibt, entspricht dem Erfordernis der Tatbezeichnung gemäß Paragraph 44 a, Litera a, VStG nicht. Der Vorwurf der GEWERBLICHEN DECKUNG lässt allein keine entsprechend konkretisierten Tatumstände erkennen, die eine Subsumtion eines derartigen Verhaltens unter die Bestimmung des Paragraph 7
VStG - hier iVm § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1973 - in zureichender Weise ermöglicht.VStG - hier in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 - in zureichender Weise ermöglicht.