Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/04/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

86/04/0093

Entscheidungsdatum

25.11.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Der Vorwurf, dass XY DAS GEWERBE IM EIGENEN NAMEN UND AUF EIGENE RECHNUNG UNTER DER GEWERBLICHEN DECKUNG der Beschuldigten Z betreibt, entspricht dem Erfordernis der Tatbezeichnung gemäß Paragraph 44 a, Litera a, VStG nicht. Der Vorwurf der GEWERBLICHEN DECKUNG lässt allein keine entsprechend konkretisierten Tatumstände erkennen, die eine Subsumtion eines derartigen Verhaltens unter die Bestimmung des Paragraph 7

VStG - hier in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 - in zureichender Weise ermöglicht.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verantwortlichkeit (VStG §9) Beteiligungsformen (VStG §7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040093.X03

Im RIS seit

25.11.1986

Dokumentnummer

JWR_1986040093_19861125X03