Für die Frage der Rechtmäßigkeit einer in einem gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid dem Gewerbeinhaber auferlegten Verpflichtung ist es unbeachtlich, ob der Erfüllung der Auflagen privatrechtliche Hindernisse entgegenstehen (Hinweis E 13.11.1959, 378/59).