Bei Anwendung des § 91 Abs 1 GewO hat die Behörde nur zu prüfen, ob sich einer der im § 87 GewO angeführten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers bezieht. Sie hat jedoch nicht zu prüfen, ob - bezogen auf die Person des Geschäftsführers - auch Tatbestände des § 87 Abs 2 bis Abs 6 legcit gegeben sind (Hinweis E 15.12.1987, 87/04/0143).Bei Anwendung des Paragraph 91, Absatz eins, GewO hat die Behörde nur zu prüfen, ob sich einer der im Paragraph 87, GewO angeführten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers bezieht. Sie hat jedoch nicht zu prüfen, ob - bezogen auf die Person des Geschäftsführers - auch Tatbestände des Paragraph 87, Absatz 2 bis Absatz 6, legcit gegeben sind (Hinweis E 15.12.1987, 87/04/0143).