Es bedarf keiner Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Feststellung, ob der Kraftfahrzeuglenker bei einem Unfall eine leichte Gehirnerschütterung erlitten hat, wenn die Angaben des Meldungslegers über das Verhalten des Kraftfahrzeuglenkers bei der Anhaltung, daß er stets folgerichtige Angaben gemacht habe, glaubwürdig sind und der Kraftfahrzeuglenker nicht einmal die Behauptung aufgestellt hat, irgendeine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen zu haben.