Die Übertretung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellt einen Verstoß gegen § 20 Abs 2 erster Fall StVO dar, die Übertretung der auf Freilandstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit bedeutet einen Verstoß gegen § 20 Abs 2 dritter Fall StVO. Auch wenn diese Übertretungen im Zuge einer Fahrt begangen werden, sind sie gesondert zu bestrafen (Hinweis E 27.6.1984, 83/03/0321).Die Übertretung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellt einen Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz 2, erster Fall StVO dar, die Übertretung der auf Freilandstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit bedeutet einen Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz 2, dritter Fall StVO. Auch wenn diese Übertretungen im Zuge einer Fahrt begangen werden, sind sie gesondert zu bestrafen (Hinweis E 27.6.1984, 83/03/0321).