Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1991

Geschäftszahl

91/02/0084

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0237 E 11. November 1987 RS 7

Stammrechtssatz

Die Übertretung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellt einen Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz 2, erster Fall StVO dar, die Übertretung der auf Freilandstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit bedeutet einen Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz 2, dritter Fall StVO. Auch wenn diese Übertretungen im Zuge einer Fahrt begangen werden, sind sie gesondert zu bestrafen (Hinweis E 27.6.1984, 83/03/0321).