Verwaltungsgerichtshof
11.11.1987
86/03/0237
Die Übertretung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellt einen Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz 2, erster Fall StVO dar, die Übertretung der auf Freilandstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit bedeutet einen Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz 2, dritter Fall StVO. Auch wenn diese Übertretungen im Zuge einer Fahrt begangen werden, sind sie gesondert zu bestrafen (Hinweis E 27.6.1984, 83/03/0321).