Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/03/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/03/0198

Entscheidungsdatum

18.03.1987

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Fügt die Berufungsbehörde bezüglich einer Übertretung nach Paragraph 11, Absatz 2, StVO die Wortfolge "auf Grund des nachfahrenden Gendarmeriefahrzeuges" ein, so stellt dies keine Erweiterung des Tatbestandes, geschweige denn eine "reformatio in peius" dar, sondern bloß eine zulässige Konkretisierung, auch wenn es sich tatsächlich um ein Polizeifahrzeug und kein Gendarmeriefahrzeug gehandelt hat. Diese Aktenwidrigkeit kann nicht als wesentlich im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, VwGG angesehen werden.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030198.X02

Im RIS seit

30.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_1986030198_19870318X02