Wird die Vornahme der Atemluftprobe unter Hinweis auf gesundheitliche Gründe verweigert, so ist der Tatbestand des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO 1960 objektiv verwirklicht, und es bedarf nur mehr der Prüfung der Verschuldensfrage.Wird die Vornahme der Atemluftprobe unter Hinweis auf gesundheitliche Gründe verweigert, so ist der Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 objektiv verwirklicht, und es bedarf nur mehr der Prüfung der Verschuldensfrage.