Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1986

Geschäftszahl

86/02/0128

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/02/0136 E 23. Dezember 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Wird die Vornahme der Atemluftprobe unter Hinweis auf gesundheitliche Gründe verweigert, so ist der Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 objektiv verwirklicht, und es bedarf nur mehr der Prüfung der Verschuldensfrage.