Dass das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes "bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs 5 StVO festgestellt wird", ist kein Tatbestandselement der Übertretung des Art III Abs 5 3. KFG-Novelle idF des Art I Z 2 der 11. StVO-Novelle, BGBl 253/1984, sondern eine verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Ahndung dieser Übertretung. Einer Anführung dieses Umstandes im Spruch des Straferkenntnisses bedarf es nicht.Dass das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes "bei einer Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO festgestellt wird", ist kein Tatbestandselement der Übertretung des Artikel römisch drei, Absatz 5, 3. KFG-Novelle in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 2, der 11. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt 253 aus 1984,, sondern eine verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Ahndung dieser Übertretung. Einer Anführung dieses Umstandes im Spruch des Straferkenntnisses bedarf es nicht.