Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.1990

Geschäftszahl

89/03/0183

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0118 E 20. November 1986 VwSlg 12309 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Dass das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes "bei einer Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO festgestellt wird", ist kein Tatbestandselement der Übertretung des Artikel römisch drei, Absatz 5, 3. KFG-Novelle in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 2, der 11. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt 253 aus 1984,, sondern eine verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Ahndung dieser Übertretung. Einer Anführung dieses Umstandes im Spruch des Straferkenntnisses bedarf es nicht.