Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/01/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/01/0125

Entscheidungsdatum

28.01.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Geht die Behörde bei der Verweigerung des Sichtvermerkes gemäß Paragraph 25, Absatz 2, PassG davon aus, dass der Antragsteller wegen Missachtung österreichischer Rechtsvorschriften bestraft worden sei, so hat sie - bei Vorliegen einer noch nicht rechtskräftigen Strafverfügung wegen Übertretung des FrPolG - eine entsprechende Würdigung des der Strafverfügung zu Grunde liegenden Verhaltens, insbesondere im Hinblick auf die noch nicht eingetretene Rechtskraft dieser Strafverfügung, vorzunehmen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010125.X02

Im RIS seit

11.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1986010125_19870128X02