Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1987

Geschäftszahl

86/01/0125

Rechtssatz

Geht die Behörde bei der Verweigerung des Sichtvermerkes gemäß Paragraph 25, Absatz 2, PassG davon aus, dass der Antragsteller wegen Missachtung österreichischer Rechtsvorschriften bestraft worden sei, so hat sie - bei Vorliegen einer noch nicht rechtskräftigen Strafverfügung wegen Übertretung des FrPolG - eine entsprechende Würdigung des der Strafverfügung zu Grunde liegenden Verhaltens, insbesondere im Hinblick auf die noch nicht eingetretene Rechtskraft dieser Strafverfügung, vorzunehmen.