Verwaltungsgerichtshof
28.01.1987
86/01/0125
Geht die Behörde bei der Verweigerung des Sichtvermerkes gemäß Paragraph 25, Absatz 2, PassG davon aus, dass der Antragsteller wegen Missachtung österreichischer Rechtsvorschriften bestraft worden sei, so hat sie - bei Vorliegen einer noch nicht rechtskräftigen Strafverfügung wegen Übertretung des FrPolG - eine entsprechende Würdigung des der Strafverfügung zu Grunde liegenden Verhaltens, insbesondere im Hinblick auf die noch nicht eingetretene Rechtskraft dieser Strafverfügung, vorzunehmen.