Aus welchen Gründen ein ausreichender Identitätsausweis unterblieben ist, hat nach der Bestimmung des § 4 Abs 5 StVO keine Bedeutung (Hinweis E 10.9.1980, 808/80).Aus welchen Gründen ein ausreichender Identitätsausweis unterblieben ist, hat nach der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO keine Bedeutung (Hinweis E 10.9.1980, 808/80).