Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1985

Geschäftszahl

85/03/0031

Rechtssatz

Aus welchen Gründen ein ausreichender Identitätsausweis unterblieben ist, hat nach der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO keine Bedeutung (Hinweis E 10.9.1980, 808/80).