Werden der Partei gerichtlich strafbare Handlungen zur Last gelegt, die geeignet wären, ein Aufenthaltsverbot nach § 3 Abs 1 FrPolG zu erlassen, so steht es der Behörde frei, die Frage, ob die Partei tatsächlich solche Handlungen begangen hat, entweder selbst zu beurteilen oder die Rechtskraft des Strafurteiles abzuwarten (Hinweis E 16.12.1976, 2573/76, VwSlg 9201 A/1976).Werden der Partei gerichtlich strafbare Handlungen zur Last gelegt, die geeignet wären, ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG zu erlassen, so steht es der Behörde frei, die Frage, ob die Partei tatsächlich solche Handlungen begangen hat, entweder selbst zu beurteilen oder die Rechtskraft des Strafurteiles abzuwarten (Hinweis E 16.12.1976, 2573/76, VwSlg 9201 A/1976).