Das für das Ermittlungsverfahren in den §§ 37, 45 Abs 3 und 65 AVG behandelte Recht auf Anhörung der Parteien gilt nur auf die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, nicht aber auch die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes (Hinweis auf E vom 3.12.1930, Zl. A 131/30, VwSlg 16423 A/1930).Das für das Ermittlungsverfahren in den Paragraphen 37, 45, Absatz 3 und 65 AVG behandelte Recht auf Anhörung der Parteien gilt nur auf die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, nicht aber auch die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes (Hinweis auf E vom 3.12.1930, Zl. A 131/30, VwSlg 16423 A/1930).