Auch im Falle einer Ordnungsstörung (Art IX Abs 1 Z 1 EGVG) ist ein Sicherheitswachebeamter nicht verpflichtet, die Daten der Personen, bei denen Ärgernis erregt wurde, aufzunehmen. (Hinweis auf E vom 18.6.1964, 1810/63)Auch im Falle einer Ordnungsstörung (Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG) ist ein Sicherheitswachebeamter nicht verpflichtet, die Daten der Personen, bei denen Ärgernis erregt wurde, aufzunehmen. (Hinweis auf E vom 18.6.1964, 1810/63)