Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.1985

Geschäftszahl

84/10/0227

Rechtssatz

Auch im Falle einer Ordnungsstörung (Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG) ist ein Sicherheitswachebeamter nicht verpflichtet, die Daten der Personen, bei denen Ärgernis erregt wurde, aufzunehmen. (Hinweis auf E vom 18.6.1964, 1810/63)