Verwaltungsgerichtshof
11.11.1985
84/10/0227
Auch im Falle einer Ordnungsstörung (Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG) ist ein Sicherheitswachebeamter nicht verpflichtet, die Daten der Personen, bei denen Ärgernis erregt wurde, aufzunehmen. (Hinweis auf E vom 18.6.1964, 1810/63)