Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1986

Geschäftszahl

85/10/0116

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0227 E 11. November 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Auch im Falle einer Ordnungsstörung (Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG) ist ein Sicherheitswachebeamter nicht verpflichtet, die Daten der Personen, bei denen Ärgernis erregt wurde, aufzunehmen. (Hinweis auf E vom 18.6.1964, 1810/63)