Bei der gem § 4 Abs 6 Stmk NatSchG vorgesehenen Entfernung handelt es sich um die Ausübung einer unmittelbaren behördlichen Zwangsgewalt, die Verwaltungsverfahrensgesetze finden keine Anwendung.Bei der gem Paragraph 4, Absatz 6, Stmk NatSchG vorgesehenen Entfernung handelt es sich um die Ausübung einer unmittelbaren behördlichen Zwangsgewalt, die Verwaltungsverfahrensgesetze finden keine Anwendung.