Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1979

Geschäftszahl

0369/79

Rechtssatz

Bei der gem Paragraph 4, Absatz 6, Stmk NatSchG vorgesehenen Entfernung handelt es sich um die Ausübung einer unmittelbaren behördlichen Zwangsgewalt, die Verwaltungsverfahrensgesetze finden keine Anwendung.