Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
88/06/0165
Entscheidungsdatum
09.11.1989
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/04/0237 E 17. September 1985 RS 2
Stammrechtssatz
Es bedarf gegenüber der Belastung, die der äußere Tatbestand für den Beschuldigten schafft, eines besonderen Entlastungsbeweises. Demnach hat nicht die Behörde, sondern der Beschuldigte selbst durch Beibringung von Beweismitteln bzw Stellung von entsprechenden Beweisanträgen darzutun, dass ihn kein Verschulden trifft. Wenn auch das vom Beschuldigten zum Nachweis seiner Schuldlosigkeit erstattete Tatsachenvorbringen nicht bis ins letzte Detail vollständig sein muss, so sind bloß allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, den Entlastungsbeweis für mangelndes Verschulden an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete
Diverses
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060165.X05
Im RIS seit
09.11.1989
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009
Dokumentnummer
JWR_1988060165_19891109X05