Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/04/0237

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/04/0237

Entscheidungsdatum

17.09.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Es bedarf gegenüber der Belastung, die der äußere Tatbestand für den Beschuldigten schafft, eines besonderen Entlastungsbeweises. Demnach hat nicht die Behörde, sondern der Beschuldigte selbst durch Beibringung von Beweismitteln bzw Stellung von entsprechenden Beweisanträgen darzutun, dass ihn kein Verschulden trifft. Wenn auch das vom Beschuldigten zum Nachweis seiner Schuldlosigkeit erstattete Tatsachenvorbringen nicht bis ins letzte Detail vollständig sein muss, so sind bloß allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, den Entlastungsbeweis für mangelndes Verschulden an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040237.X02

Im RIS seit

17.09.1985

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008

Dokumentnummer

JWR_1984040237_19850917X02

Rechtssatz für 88/06/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

88/06/0165

Entscheidungsdatum

09.11.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0237 E 17. September 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Es bedarf gegenüber der Belastung, die der äußere Tatbestand für den Beschuldigten schafft, eines besonderen Entlastungsbeweises. Demnach hat nicht die Behörde, sondern der Beschuldigte selbst durch Beibringung von Beweismitteln bzw Stellung von entsprechenden Beweisanträgen darzutun, dass ihn kein Verschulden trifft. Wenn auch das vom Beschuldigten zum Nachweis seiner Schuldlosigkeit erstattete Tatsachenvorbringen nicht bis ins letzte Detail vollständig sein muss, so sind bloß allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, den Entlastungsbeweis für mangelndes Verschulden an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988060165.X05

Im RIS seit

09.11.1989

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1988060165_19891109X05