Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1985

Geschäftszahl

84/04/0237

Rechtssatz

Es bedarf gegenüber der Belastung, die der äußere Tatbestand für den Beschuldigten schafft, eines besonderen Entlastungsbeweises. Demnach hat nicht die Behörde, sondern der Beschuldigte selbst durch Beibringung von Beweismitteln bzw Stellung von entsprechenden Beweisanträgen darzutun, dass ihn kein Verschulden trifft. Wenn auch das vom Beschuldigten zum Nachweis seiner Schuldlosigkeit erstattete Tatsachenvorbringen nicht bis ins letzte Detail vollständig sein muss, so sind bloß allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, den Entlastungsbeweis für mangelndes Verschulden an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen.