Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/04/0191

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

84/04/0191

Entscheidungsdatum

05.03.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Tatsache, dass ein Antrag auf Genehmigung der gewerblichen Betriebsanlage an die Gewerbebehörde gerichtet wurde, über den noch nicht entschieden wurde, vermag die Strafbarkeit des (die Betriebsanlage betreibenden) Antragstellers nicht auszuschließen, da nach der klaren Anordnung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 die genehmigungslose Errichtung und der genehmigungslose Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage unter Strafsanktion gestellt ist. Der Tatbestand dieser Strafnorm ist also - sofern Genehmigungspflicht vorliegt - nur dann nicht erfüllt, wenn ein (wie sich aus Paragraph 78, GewO ergibt, in der Regel rechtskräftiger) Genehmigungsbescheid vorliegt. Ein bloßer Antrag auf Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage vermag an der Strafbarkeit ebenso wenig zu ändern, wie die lange Dauer des Bewilligungsverfahrens die Schuldhaftigkeit des verbotenen Verhaltens iSd Paragraph 5, VStG zu beeinflussen vermag.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040191.X03

Im RIS seit

05.03.1985

Dokumentnummer

JWR_1984040191_19850305X03