Verwaltungsgerichtshof
05.03.1985
84/04/0191
Die Tatsache, dass ein Antrag auf Genehmigung der gewerblichen Betriebsanlage an die Gewerbebehörde gerichtet wurde, über den noch nicht entschieden wurde, vermag die Strafbarkeit des (die Betriebsanlage betreibenden) Antragstellers nicht auszuschließen, da nach der klaren Anordnung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 die genehmigungslose Errichtung und der genehmigungslose Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage unter Strafsanktion gestellt ist. Der Tatbestand dieser Strafnorm ist also - sofern Genehmigungspflicht vorliegt - nur dann nicht erfüllt, wenn ein (wie sich aus Paragraph 78, GewO ergibt, in der Regel rechtskräftiger) Genehmigungsbescheid vorliegt. Ein bloßer Antrag auf Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage vermag an der Strafbarkeit ebenso wenig zu ändern, wie die lange Dauer des Bewilligungsverfahrens die Schuldhaftigkeit des verbotenen Verhaltens iSd Paragraph 5, VStG zu beeinflussen vermag.