Weder in § 77 Abs 2 noch in einer anderen Vorschrift der GewO 1973 wird bestimmt, dass für die Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn je nach der Größe des betroffenen Personenkreises ein unterschiedlicher Maßstab zu gelten habe.Weder in Paragraph 77, Absatz 2, noch in einer anderen Vorschrift der GewO 1973 wird bestimmt, dass für die Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn je nach der Größe des betroffenen Personenkreises ein unterschiedlicher Maßstab zu gelten habe.