Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.1979

Geschäftszahl

0200/78

Rechtssatz

Weder in Paragraph 77, Absatz 2, noch in einer anderen Vorschrift der GewO 1973 wird bestimmt, dass für die Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn je nach der Größe des betroffenen Personenkreises ein unterschiedlicher Maßstab zu gelten habe.