Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1984

Geschäftszahl

84/04/0084

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0200/78 E 8. März 1979 VwSlg 9793 A/1979 RS 2

Stammrechtssatz

Weder in Paragraph 77, Absatz 2, noch in einer anderen Vorschrift der GewO 1973 wird bestimmt, dass für die Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn je nach der Größe des betroffenen Personenkreises ein unterschiedlicher Maßstab zu gelten habe.