Unter Handel und daher auch unter dem Begriff der Handelstätigkeit wird nur die auf Warenaustausch zwischen den einzelnen Wirtschaftsgliedern, dh die auf Vermittlung zwischen Erzeugung und Verbrauch von Gütern gerichtete Tätigkeit verstanden (Hinweis E 11.12.1968, 0271/66, VwSlg 7468 A/1968). Wurde daher eine Ware nicht zu diesem Zweck erworben, so kann auch die nachfolgende Tätigkeit in Bezug auf diese Ware nicht die Subsumption unter den Begriff des "Handels" herbeiführen und auch nicht den Gegenstand eines (unbefugten) Handelsgewerbes bilden.