Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/04/0308

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11400 A/1984

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/04/0308

Entscheidungsdatum

10.04.1984

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Wie der VwGH bereits in seinem E vom 24.3.1976, 1837/75, VwSlg 9023 A/1976, dargetan hat, erweist Entgeltlichkeit allein noch nicht, dass mit einer Betätigung ein Ertrag oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden soll, die Betätigung also im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, GewO 1973 in Gewinnabsicht unternommen werde; im besonderen wird dies dann nicht zutreffen, wenn durch das Entgelt nur die entstehenden Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen. So stellt insbesondere der Verkauf von Waren, die nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebes eingekauft worden sind und später zum Selbstkostenpreis oder sogar unter den Gestehungskosten wieder abgegeben werden, keine gewerbsmäßige Tätigkeit dar (Hinweis E 27.11.1956, 3383/53).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983040308.X01

Im RIS seit

29.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1983040308_19840410X01

Rechtssatz für 84/04/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/04/0026

Entscheidungsdatum

18.09.1984

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0308 E 10. April 1984 VwSlg 11400 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der VwGH bereits in seinem E vom 24.3.1976, 1837/75, VwSlg 9023 A/1976, dargetan hat, erweist Entgeltlichkeit allein noch nicht, dass mit einer Betätigung ein Ertrag oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden soll, die Betätigung also im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, GewO 1973 in Gewinnabsicht unternommen werde; im besonderen wird dies dann nicht zutreffen, wenn durch das Entgelt nur die entstehenden Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen. So stellt insbesondere der Verkauf von Waren, die nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebes eingekauft worden sind und später zum Selbstkostenpreis oder sogar unter den Gestehungskosten wieder abgegeben werden, keine gewerbsmäßige Tätigkeit dar (Hinweis E 27.11.1956, 3383/53).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984040026.X01

Im RIS seit

13.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1984040026_19840918X01