Verwaltungsgerichtshof
18.09.1984
84/04/0026
GRS wie 83/04/0308 E 10. April 1984 VwSlg 11400 A/1984 RS 1
Wie der VwGH bereits in seinem E vom 24.3.1976, 1837/75, VwSlg 9023 A/1976, dargetan hat, erweist Entgeltlichkeit allein noch nicht, dass mit einer Betätigung ein Ertrag oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden soll, die Betätigung also im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, GewO 1973 in Gewinnabsicht unternommen werde; im besonderen wird dies dann nicht zutreffen, wenn durch das Entgelt nur die entstehenden Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen. So stellt insbesondere der Verkauf von Waren, die nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebes eingekauft worden sind und später zum Selbstkostenpreis oder sogar unter den Gestehungskosten wieder abgegeben werden, keine gewerbsmäßige Tätigkeit dar (Hinweis E 27.11.1956, 3383/53).