Nach § 4 Abs 5 lit a StVO kommt es nicht auf den Umfang und die Höhe des entstandenen Schadens an. Jeder entstandene - auch geringfügige Sachschaden genügt, um die Verpflichtung zur Schadensmeldung nach dieser Bestimmung auszulösen, demnach auch eine bloße Beschädigung der Stoßstange, wie im Beschwerdefall.Nach Paragraph 4, Absatz 5, Litera a, StVO kommt es nicht auf den Umfang und die Höhe des entstandenen Schadens an. Jeder entstandene - auch geringfügige Sachschaden genügt, um die Verpflichtung zur Schadensmeldung nach dieser Bestimmung auszulösen, demnach auch eine bloße Beschädigung der Stoßstange, wie im Beschwerdefall.