Verwaltungsgerichtshof
15.02.1984
82/03/0244
Nach Paragraph 4, Absatz 5, Litera a, StVO kommt es nicht auf den Umfang und die Höhe des entstandenen Schadens an. Jeder entstandene - auch geringfügige Sachschaden genügt, um die Verpflichtung zur Schadensmeldung nach dieser Bestimmung auszulösen, demnach auch eine bloße Beschädigung der Stoßstange, wie im Beschwerdefall.