Verwaltungsgerichtshof
12.10.1984
84/02/0114
GRS wie 82/03/0244 E 15. Februar 1984 RS 1
Nach Paragraph 4, Absatz 5, Litera a, StVO kommt es nicht auf den Umfang und die Höhe des entstandenen Schadens an. Jeder entstandene - auch geringfügige Sachschaden genügt, um die Verpflichtung zur Schadensmeldung nach dieser Bestimmung auszulösen, demnach auch eine bloße Beschädigung der Stoßstange, wie im Beschwerdefall.