Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
86/10/0152
Entscheidungsdatum
22.12.1986
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Fortgesetztes Verfahren:
86/10/0120 E 21. März 1988 VwSlg 12678 A/1988;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/04/0093 E 28. Mai 1982 VwSlg 10749 A/1982 RS 2
Stammrechtssatz
Der § 62 Abs 4 AVG 1950 bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides. Ebenso wenig kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener, bestreitbarer Sachverhalt berichtigt werden. Davon kann keine Rede sein, wenn die Unrichtigkeit darin besteht, dass sich die Behörde - aus welchen Gründen immer - bloß in dem von ihr verwendeten Ausdruck offenbar vergriffen hat.Der Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides. Ebenso wenig kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener, bestreitbarer Sachverhalt berichtigt werden. Davon kann keine Rede sein, wenn die Unrichtigkeit darin besteht, dass sich die Behörde - aus welchen Gründen immer - bloß in dem von ihr verwendeten Ausdruck offenbar vergriffen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100152.X03
Im RIS seit
21.08.2006
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2009
Dokumentnummer
JWR_1986100152_19861222X03