Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1986

Geschäftszahl

86/10/0152

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0093 E 28. Mai 1982 VwSlg 10749 A/1982 RS 2

Stammrechtssatz

Der Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides. Ebenso wenig kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener, bestreitbarer Sachverhalt berichtigt werden. Davon kann keine Rede sein, wenn die Unrichtigkeit darin besteht, dass sich die Behörde - aus welchen Gründen immer - bloß in dem von ihr verwendeten Ausdruck offenbar vergriffen hat.

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:

86/10/0120 E 21. März 1988 VwSlg 12678 A/1988;