Verwaltungsgerichtshof
28.05.1982
82/04/0093
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
82/04/0094
Der Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides. Ebenso wenig kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener, bestreitbarer Sachverhalt berichtigt werden. Davon kann keine Rede sein, wenn die Unrichtigkeit darin besteht, dass sich die Behörde - aus welchen Gründen immer - bloß in dem von ihr verwendeten Ausdruck offenbar vergriffen hat.
ECLI:AT:VWGH:1982:1982040093.X02